Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Grundstücksunternehmen, die ein Blockheizkraftwerk betreiben wollen, sollten unbedingt die gewerbesteuerlichen Folgen einkalkulieren, denn die Lieferung von Strom ist eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Es gibt allerdings Gestaltungen, um gewerbesteuerliche Nachteile zu vermeiden.
Gehört zum Betriebsvermögen eines Unternehmens nicht grundsteuerbefreiter Grundbesitz, darf das Unternehmen seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb für gewerbesteuerliche Zwecke pauschal um 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes kürzen (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG), sodass eine Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abgemildert wird. Sog. Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, werden gewerbesteuerlich bessergestellt: Sie können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vornehmen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
Hinweis: Diese sog. erweiterte Kürzung schließt die Doppelbelastung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer vollumfänglich aus und soll eine Gleichstellung von kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen (z. B. GmbH & Co. KG) mit Einzelunternehmen und Personengesellschaften erreichen, die ebenfalls Grundbesitz verwalten, jedoch nicht wegen ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind.
Zulässige Tätigkeiten
Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass das Grundstücksunternehmen neben der Grundbesitzverwaltung nur bestimmten, vom Gesetz zugelassenen Nebentätigkeiten nachgeht. Erlaubt sind die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohn...