Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

In Aufteilungsfällen nach § 67 LAG ist als Streitwert der Ablösungswert des strittigen aufgeteilten Vierteljahrsbetrags anzusetzen. Dabei ist der Vervielfältiger der Ablösungstabelle zu entnehmen, die für den Aufteilungsstichtag gilt.

 

Normenkette

FGO § 140 Abs. 3; LAG § 67

 

Fundstellen

Haufe-Index 412633

BStBl III 1967, 616

BFHE 1967, 249

BFHE 89, 249

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