1 Überblick

 

Rz. 1

§ 289c HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes[1] am 18.4.2017 in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289c HGB enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Angaben. Grundsätzlich können zwecks Orientierung Rahmenwerke genutzt werden, von denen in der Praxis zahlreiche angewendet werden (§ 289d HGB). Jedoch decken einige vorliegende Rahmenwerke nur Teilaspekte dessen ab, was Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL fordert. Es obliegt der KapG sicherzustellen, dass alle geforderten Berichtselemente abgedeckt werden. § 289c HGB enthält teils zwingende Elemente (Mindestvorgaben), teils auch beispielhafte Aufzählungen. Insgesamt soll so eine Vergleichbarkeit der Berichterstattung sichergestellt, zugleich jedoch Flexibilität hinsichtlich verschiedener Geschäftsmodelle, Märkte, Länder und etwaig bereits durch die KapG genutzter Rahmenwerke erhalten werden.[2]

[1] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) BGBl 2017 I S. 802.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 46 f.

2 Beschreibung des Geschäftsmodells (Abs. 1)

 

Rz. 2

§ 289c Abs. 1 HGB fordert eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells, was zuvor schon Gegenstand der Lageberichterstattung war, denn letztlich fordert eine Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs einschl. Geschäftsergebnis und Lage der Ges. gem. § 289 Abs. 1 HGB bereits eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells. Dies wurde durch § 289c Abs. 1 HGB auf die nichtfinanzielle Erklärung ausgeweitet, wobei nicht explizit auf die inhaltliche Verbindung mit § 289 Abs. 1 HGB und etwaige Doppelungen eingegangen wird. Zur Vermeidung von Redundanzen kann hierzu ein Verweis sinnvoll sein.

Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung wird definiert, was unter einem Geschäftsmodell zu verstehen ist. Jedoch bezieht sich die Gesetzesbegründung auf die aktuelle Berichtspraxis zum Geschäftsmodell im Lagebericht, die sich in einer Kurzdarstellung konkretisiert.[1]

Dies betrifft, im Einklang mit DRS 20.37, die grundlegenden Merkmale des Unt einschl. der organisatorischen Struktur, der Segmente, Standorte, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse und Absatzmärkte. Dort, wo Unt mit dem Ziel von Diversifikationseffekten aus mehreren, unterschiedlichen Geschäftsbereichen bestehen, ist es nach dem Sinn des Gesetzes geboten, diese Geschäftsmodelle kurz einzeln zu beschreiben. Stellt ein Unt das Geschäftsmodell im Lagebericht dar, kann die Darstellung Ergänzungen aufnehmen, die gerade nichtfinanzielle Aspekte beleuchten. Soweit die nichtfinanzielle Erklärung einen separaten Abschnitt im Lagebericht bildet oder die nichtfinanzielle Erklärung in einem separaten Bericht erfolgt, kann auf eine bestehende Darstellung des Geschäftsmodells im Lagebericht verwiesen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

In ihrem zusammengefassten Lagebericht 2021 verweist die TUI Group in der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung auf eine Darstellung des Geschäftsmodells an anderer Stelle im Geschäftsbericht:

„Geschäftsmodell

Das Geschäftsmodell der TUI Group ist in diesem Geschäftsbericht auf Seite 25 ff. und 28 ff. i. S. d. § 315 Abs. 1 in Verbindung mit § 289c Abs. 1 HGB beschrieben.”[3]

[1] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 47; Störk/Schäfer/Schöberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289c HGB Rz 16.
[2] Vgl. Müller/Ergün, Inhaltliche Anforderungen an die Lageberichterstattung, in Müller/Stute/Withus, Handbuch Lagebericht, 2013, S. 44 f.; Seibt, DB 2016, S. 2711; Kajüter, DB 2017, S. 621.

3 Aspekte der nichtfinanziellen Berichterstattung (Abs. 2)

 

Rz. 3

§ 289c Abs. 2 HGB setzt die Vorgaben von Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL zur Reichweite der nichtfinanziellen Berichterstattung um. Die in der Richtlinie aufgeführten Mindestaspekte werden fast in der gleichen Reihenfolge genannt, ohne eine Priorisierung zu präjudizieren: Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Arbeitnehmerbelange sind in § 289c Abs. 2 HGB gegenüber der Richtlinie um eine Position nach vorn gerückt, aber die Reihenfolge der Behandlung in der Berichterstattung ist nachrangig; es sind die Mindestaspekte insgesamt vollständig abzudecken. Auch sind die Mindestaspekte nicht vollständig, denn dies würde "das mittelbare Ziel der RL 2014/95/EU verfehlen, Unt über den Weg der Berichterstattung stärker dazu zu bewegen, ihre gesellschaftliche und ökologische Verantwortung zu erkennen und wahrzunehmen".[1] § 289c Abs. 2 HGB geht über die Richtlinie hinaus, indem beispielhaft die in Tab. 1 gezeigten Themen konkret benannt werden, die allerdings im Wesentlichen den Erwägungsgründen der CSR-RL entnommen sind (keine zwingenden Mindestinhalte).

 
Konkretisierung der Mindestaspekte der nichtfinanziellen Erklärung (Wortlaut des § 289c Abs. 2 HGB)
Umweltbelange Wobei sich die Angaben bspw. auf Treibhau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge