Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Einschränkung der Anwendung (Abs. 3)

Prof. Dr. Stefan Müller
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 20

Mit Abs. 3 wird der Anwendungskreis für die Erleichterungen für bestimmte Unt eingeschränkt. Konkret fallen folgende Unt ab dem nach dem 31.12.2015 beginnenden Gj nicht mehr unter die KleinstKapG:[1]

  • Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sowie
  • Unt, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unt zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unt eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.
 

Rz. 21

Grund hierfür ist, dass diese Gesellschaften häufig ein erhebliches Vermögen auf sich vereinen, gleichzeitig aber über keine oder kaum Umsätze verfügen und auch i. d. R. kein umfangreiches Personal aufweisen. Somit würden die Schwellenwerte bei den Umsatzerlösen (900.000 EUR) und den Mitarbeitern (10) regelmäßig unterschritten und die Ges. als KleinstKapG einzustufen sein.[2] Allerdings existieren schon vorher zumindest für Investmentges., die als Investmentvermögen in den Rechtsformen einer Investment-AG oder Investment-KG auftreten können, und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach Antrag von der zuständigen Behörde als solche anerkannte wurden, konkretisierende Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften.[3] So haben die Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die klein i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind, mind. die Regelungen für mittelgroße KapG zu beachten (§ 8 Abs. 1 UBGG).[4] Investment-AGs haben § 120 KAGB, die Investment-KGs § 135 KAGB zu beachten. Der Gesetzgeber wollte aber zur Verdeutlichung für alle Fälle...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      335
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      323
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      245
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      242
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      241
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      195
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      186
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      173
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      171
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      150
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      142
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      125
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      119
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      114
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      112
    • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
      111
    • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
      108
    • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
      108
    • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
      104
    • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
      104
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren