Überblick

Wegen der besonderen Belastungen, die Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung entstehen, bietet das Steuerrecht eine Reihe von Möglichkeiten, die erhöhten Kosten zu berücksichtigen, und zwar nicht nur als Abzüge bei der LSt und der ESt, sondern auch bei der USt, der ErbSt, der KraftSt, der GrSt bis hin zur Steuerbefreiung für Blindenhunde nach der jeweiligen Hundesteuer-Gemeindesatzung. Daneben gibt es weitreichende sozialrechtliche Ansprüche, z. B. auf Rehabilitation. Nachstehend werden nur die Vergünstigungen bei der LSt und ESt behandelt. Hier wirkt sich eine Behinderung insbesondere bei den außergewöhnlichen Belastungen aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Die Auffassung der Verwaltung ergibt sich aus den Richtlinien und Hinweisen zu §§ 33 und 33b EStG sowie aus einschlägigen BMF-Schreiben. Außerdem liegt eine umfangreiche bis ins Detail gehende Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte vor.

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