Wegen der besonderen Belastungen, die Menschen mit Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung entstehen, bietet das Steuerrecht eine Reihe von Möglichkeiten, die erhöhten Kosten zu berücksichtigen, und zwar nicht nur als Abzüge bei der LSt und der ESt, sondern auch bei der USt, der ErbSt, der KraftSt, der GrSt bis hin zur Steuerbefreiung für Blindenhunde nach der jeweiligen Hundesteuer-Gemeindesatzung. Daneben gibt es weitreichende sozialrechtliche Ansprüche, z. B. auf Rehabilitation. Nachstehend werden nur die Vergünstigungen bei der LSt und ESt behandelt. Hier wirkt sich eine Behinderung insbesondere bei den außergewöhnlichen Belastungen aus.
- Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung enthält § 33b EStG. Die Höhe ergibt sich aus Abs. 2. Die erforderlichen Nachweise regelt § 65 EStDV.
- Außerdem gilt die allgemeine Regelung über die außergewöhnlichen Belastungen in § 33 EStG mit den Nachweiserfordernissen für Aufwendungen bei Krankheit und Behinderung nach § 64 EStDV.
- Behinderungsbedingte Fahrtkosten werden nach § 33 Abs. 2a EStG berücksichtigt.
- § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG enthält den Werbungskostenabzug von Kfz-Aufwendungen für Menschen mit Behinderung für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Berücksichtigung von Kindern mit Behinderung ergibt sich aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Steuerfreie Einnahmen aus der Betreuung von Menschen mit Behinderung sind in § 3 Nr. 10 EStG geregelt.
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