Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

 

1.

die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"

oder

 

2.

die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

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