Rz. 23
In das Aktienrecht wurde eine Neuerung aufgenommen, die die Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b HGB (bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b HGB) durch den Aufsichtsrat vorschreibt.[1] Bereits nach geltendem Recht hat der Aufsichtsrat nach § 171 Abs. 1 S. 1 AktG den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht) sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen.[2] Dabei wird er bei prüfungspflichtigen Ges. durch den Abschlussprüfer unterstützt. Die Besonderheit des neuen § 171 Abs. 1 Satz 4 AktG liegt darin, dass der Aufsichtsrat bei dieser Prüfung nicht durch den Abschlussprüfer unterstützt wird, denn der Abschlussprüfer prüft nach § 317 Abs. 2 Satz 4 AktG allein, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegen hat. Sofern kein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt wird, sondern die Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) erfolgen – vollintegriert oder in einem gesonderten Abschnitt –, unterliegen auch diese nicht der inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer. Nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG sind auch diese Informationen inhaltlich durch den Aufsichtsrat zu prüfen. Für den Aufsichtsrat einer AG muss seine neue Prüfungspflicht von hohem Interesse sein, weil das CSR-RL-Umsetzungsgesetz die Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 331 Nr. 1, 2 und 334 HGB) entsprechend erweitert.[3]
Rz. 24
Auch vor diesem Hintergrund wurde im Zuge des Gesetzgebungsprozesses in das Aktienrecht die Neuregelung des § 111 Abs. 2 Satz 4 AktG aufgenommen, wonach der Aufsichtsrat die Möglichkeit hat, eine freiwillige inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b HGB zu beauftragen.[4]
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