Rz. 8

In § 315b Abs. 2 HGB wird die Befreiung von der Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung bei Einbezug in eine nichtfinanzielle Konzernerklärung eines übergeordneten MU, die für die unter § 291 oder § 292 HGB fallenden MU bereits aus Abs. 1 gilt (§ 291 Rz 14 ff.), erweitert, da einige Anforderungen der §§ 291 und 292 HGB für die befreiende Einbeziehung explizit nicht gefordert werden (DRS 20.237). So ist keine Zustimmung der Aktionäre zur Erreichung der befreienden Wirkung notwendig. Die übrigen genannten Befreiungsvoraussetzungen sind aber kumulativ zu erfüllen. An die befreiende nichtfinanzielle Konzernerklärung sind die gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie auch das MU erfüllen müsste (s. analog § 289b Rz 16).

 

Rz. 9

Nach § 315b Abs. 2 Satz 3 HGB ist die Nutzung der Befreiung im Konzernlagebericht des eigentlich berichtspflichtigen MU mit der Erläuterung aufzunehmen, wo die befreiend wirkende nichtfinanzielle Konzernerklärung, in die das MU einbezogen wurde, offengelegt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde und um welches Unt es sich handelt. Eine befreiende Wirkung kann eine nichtfinanzielle Konzernerklärung nur erlangen, wenn sie zudem in deutscher oder englischer Sprache verfügbar ist (DRS 20.238).

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