Rz. 1
§ 315e HGB regelt, nach welchen (nationalen oder internationalen) Rechnungslegungsvorschriften der Konzernabschluss eines MU aufzustellen ist. Dies setzt daher zunächst eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung voraus (Rz 6).
Rz. 2
Der Inhalt der Vorschrift umfasst nicht die Frage, ob ein Konzernabschluss aufzustellen ist, sondern vielmehr die Frage, nach welchen Vorschriften dies zu geschehen hat.[1] Sofern aufgrund der Kapitalmarktorientierung[2] des Konzerns die Voraussetzungen des § 315e Abs. 1 oder Abs. 2 HGB vorliegen, muss (Pflicht) der Konzernabschluss unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt werden. Ein Wahlrecht zur Konzernrechnungslegung nach internationalen Standards gewährt § 315e Abs. 3 HGB nur für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne.[3]
§ 315e HGB regelt die materiellen Anforderungen an den Konzernabschluss. Diese Bestimmung ergänzt die sog. IFRS-VO (EG) Nr. 1606/2002 des EU-Parlaments und des Rates vom 19.7.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards,[4] die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008[5] geändert worden ist, und bildet mit dieser einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Konzernrechnungslegung nach internationalen Standards.[6] Mit der IAS-VO trägt der europäische Gesetzgeber dazu bei, die Funktionsweise des Binnenmarktes respektive des Kapitalmarktes zu verbessern. Die Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards in deutsches Recht wirft auf den ersten Blick verfassungsrechtliche Probleme und Bedenken, insb. hinsichtlich der faktischen Abgabe der Gesetzgebungskompetenz, auf. Diese Bedenken werden mittlerweile als unbegründet erachtet, sodass die Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken Stand hält.[7]
Abb. 1: Konzernrechnungslegung nach internationalen Standards
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