Basics zum Investitionsabzugsbetrag

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.

Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren). Der vorzeitige Betriebsausgabenabzug bringt über die Steuerstundung einen Liquiditätsvorteil und soll hierdurch die Finanzierung von Investitionen erleichtern und die Wettbewerbssituation im Mittelstand verbessern.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann von Unternehmern, Freiberuflern sowie Land & Forstwirten genutzt werden - egal ob Bilanzierer oder Einnahme-Überschuss-Rechner-, nicht hingegen von Land- und Forstwirten mit Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG und von Handelsschiffen bei Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG.

Den Abzugsbetrag können Steuerpflichtige aller Rechtsformen (z.B. Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften, Betriebs- und Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung, Organträger und -gesellschaft bei einer Organschaft) in Anspruch nehmen.

Die Geltendmachung des Abzugsbetrages setzt die Absicht voraus, das Anlagegut voraussichtlich in den (dem Jahr des Abzugs folgenden) 3 Jahren anzuschaffen oder herzustellen. Ausreichend für die Bildung des Abzugsbetrags ist bereits, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen.

Ohne Investition muss der Abzugsbetrag (rückwirkend) im Jahr der Bildung aufgelöst werden. Es gibt damit (anders als bei der früheren Ansparrücklage) keine Möglichkeit, Progressionsschwankungen in den einzelnen Veranlagungszeiträumen auszunutzen.

Die Bildung des Abzugsbetrags gelingt nur für Wirtschaftsgüter, die anschließend zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Ohne Fahrtenbuch scheidet damit ein Abzugsbetrag für einen Firmen-Pkw mit Listenpreis-Regelung im Regelfall aus.

Die Veranlagung oder Gewinnfeststellung des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd gebildet wurde, ist entsprechend gewinnerhöhend zu berichtigen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Verzinsungsregeln, wenn der ursprüngliche Bescheid mehr als 15 Monate nach Ablauf des VZ geändert wird.

Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich die Lektüre des umfangreichen BMF-Anwendungserlasses vom 8.5.2009 (IV C 6 - S 2139-b/07/10002, BStBl 2009 I S. 633).

Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit einer Sonderabschreibung für die tatsächlich durchgeführte Investition i. H. v. 20 % innerhalb der ersten 5 Jahre. Die Sonder-AfA kann neben der linearen AfA angesetzt werden. Da die degressive AfA 2011 ausgelaufen war, gelingt sie nur noch bei Erwerben bis zum 31.12.2010. Beim Erwerb im Dezember lässt sich die die Sonder-AfA von 20 % in voller Höhe und nicht nur zeitanteilig in Anspruch nehmen. Alternativ kann die Sonderabschreibung progressionsschonend auch verteilt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden - z. B. nur für einzelne Jahre oder nur in Teilbeträgen.

Praxis-Tipp: Die 20%ige Sonderabschreibung lohnt nicht generell, denn über die Haltedauer der Wirtschaftsgüter und spätestens bei Verkauf oder Entnahme gleicht sich die Gewinnauswirkung wieder aus. Wer für 2012 einen geringen Gewinn oder sogar einen Verlust erwartet, sollte nur die lineare AfA nutzen. Das verschiebt Abschreibungspotenzial in die Zukunft mit einer möglicherweise höheren Progression.

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