Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und Grundstücksunternehmen

Das FG Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen können.

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die im Jahr 2016 ein Gesamtareal erwarb. Der Erwerb erfolgte unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N. GmbH & Co. KG. Die Klägerin plante auf dem übrigen Areal die Errichtung von Gewerbeimmobilien. Diese sollten dann vermietet werden.

Verkauf der Teilfläche

Die Klägerin und die Stadt schlossen einen entsprechenden städtebaulichen Vertrag. Strittig war, ob 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klägerin durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Zudem habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe, noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Gemäß den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie nur mit der N. GmbH & Co. KG kontrahieren können. Daher sei die Veräußerung ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Die Klägerin meinte, der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund.

Keine gewerbesteuerliche Kürzung

Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gingen nach Ansicht des Gerichts über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks habe die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen. Das FG Münster führte aus, dass die umfangreichen Tätigkeiten auch zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt hätten. Diese entsprächen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers. Sie stellten – schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen – keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.

FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2023, 14 K 1546/22 G, veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Düsseldorf