Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen

Das Niedersächsische FG hat in mehreren Verfahren über die steuerliche Behandlung einer ersten Abfindung in Fällen entschieden, in denen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde.

Die betroffenen Beschäftigten waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Die Produktionssparte wurde zunächst im Rahmen eines (ersten) Betriebsüberganges i.S.d. § 613 a BGB auf eine neue Konzerngesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsüberganges auf eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Holding des inländischen Konzerns übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde im Rahmen eines Sharedeals an eine ausländische – konzernfremde – Gesellschaft übertragen.

Rückkehrrecht oder Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Aus einer zwischen den Beteiligten vor dem ersten Betriebsübergang getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass die Beschäftigten der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln sind, als wären Sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte den Beschäftigten zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu.

Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung

Einige Jahre nach Abschluss des Sharedeals kam es zu einer Vielzahl von Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen (nun von der konzernfremden Gesellschaft). Aufgrund des vereinbarten "Rückkehrrechts" kehrte ein Teil der Beschäftigten längerfristig zum deutschen Konzern zurück, während ein anderer Teil lediglich für eine juristische Sekunde angestellt wurde und sodann eine weitere Abfindung erhielt. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Konzerns aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen dem tariflichen Einkommensteuersatz.

FG: Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes fehlt

Das Niedersächsisches FG ist zu der Auffassung gelangt, dass die streitige erste Abfindung nicht ermäßigt nach §§ 24, 34 EStG besteuert werden kann, und zwar sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite (im Übrigen unstreitig ermäßigt zu besteuernde) Abfindung gezahlt wurde. Die fehlende Beendigung des Einkünfteerzielungstatbestandes stehen der Annahme außerordentlicher Einkünfte und damit einer ermäßigten Besteuerung entgegen.

Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23 (Az beim BFH IX B 34/24, IX B 37/24); Urteile v. 15.2.2024, 2 K 55/23, 2 K 71/23 (Az beim BFH IX B 36/24, IX B 38/24)

Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 4/2024 v. 7.5.2024
Schlagworte zum Thema:  Abfindung, Steuerermäßigung, Einkommensteuer