Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) ist für die Fallgruppe "Kind mit Behinderung" zuständig. So hat das FG Münster entschieden.

Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin begehrte Kindergeld für ein in ihren Haushalt aufgenommenes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behinderung. Die Familienkasse Y war zum damaligen Zeitpunkt zuständig und lehnte eine Kindergeldfestsetzung ab. Auch das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.  

Zuständigkeit im Klageverfahren

Es folgte ein Klageverfahren und die Familienkasse Y teilte in dessen Verlauf mit, dass die Klage aus organisatorischen Gründen an die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice zur weiteren Bearbeitung abgegeben werde. Deshalb bat die Familienkasse Y um Änderung des gerichtlichen Rubrums und wies auf den Vorstandsbeschluss 129/2022 der Bundesagentur für Arbeit vom 3.11.2022 hin. Hier heißt es im Anhang, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für "Personen, deren Daten … besonders schützenswert sind", zuständig sei; als Beispiel wird unter anderem die Fallgruppe "Kind mit Behinderung" aufgeführt.

Änderung des Rubrums

Das FG Münster hat eine Änderung des Rubrums veranlasst und die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice als Beklagte angesehen.

FG Münster, Urteil v. 18.4.2024, 8 K 1319/21 Kg, veröffentlicht am 15.5.2024

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