Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs

Das FG Düsseldorf musste in einem Urteilsfall entscheiden, ob ein Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere separate Gewerbebetriebe führt.

Umstritten war, ob ertragsteuerlich mehrere Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers vorliegen, welche die mehrfache Ausschöpfung des Höchstbetrags für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen. Der Kläger betrieb einen Großhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel.

Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen

Er beantragte Investitionsabzugsbeträge für beide Betriebe, die in der Summe den Höchstbetrag (200.000 EUR) nach § 7g EStG überschritten. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Höchstbetrag. Der Kläger war der Auffassung, dass hier zwei unabhängige Betriebe vorliegen würden. Entsprechend seien zwei Höchstbeträge hier zu berücksichtigen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Das FG Düsseldorf entschied, dass es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handelt, basierend auf räumlicher Nähe, ähnlichen Tätigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die persönliche Motivation des Klägers zur Trennung der Betriebe war hier nicht ausschlaggebend.

Die Revision ist seit Kurzem unter dem Az X R 8/23 beim BFH anhängig.

FG Düsseldorf, Urteil v. 8.12.2021, 15 K 1186/21 G,E, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Düsseldorf

Schlagworte zum Thema:  Gewerbebetrieb, Investitionsabzugsbetrag