Krankengeldanspruch neu geregelt

Mit dem Gesetzesentwurf zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) werden auch erneut bisherige Lücken im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Krankengeld angegangen. Außerdem sollen die Krankenkassen ein neues Aufforderungsrecht erhalten.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz war bereits im Jahr 2015 der § 46 SGB V letztmalig überarbeitet worden. Seit dieser Änderung entsteht der Anspruch auf Krankengeld bereits von dem Tag der ärztlichen Feststellung an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn die ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Samstage zählen in diesem Zusammenhang nicht als Werktage. Der bis dahin bestehende und problematische Wartetag entfiel.

Neuregelung Krankengeld: Lücke kleiner aber weiterhin vorhanden

Durch die gesetzliche Regelung wurden nicht alle, aber zumindest die am meisten fragwürdigen Fallgestaltungen beseitigt. So muss nicht mehr am Freitag bereits der Arzt aufgesucht werden, wenn man eigentlich bis Sonntag krankgeschrieben war, um nicht in eine Lücke fallen zu können. In der Praxis treten jedoch weiterhin Probleme mit dem nahtlosen Nachweis auf. Hat der Versicherte nämlich z.B. rechtzeitig den Arzt aufgesucht, wurde aber nicht an dem Tag vom Arzt untersucht, dann treten weiterhin Lücken auf. Hintergrund ist, dass der Anspruch auf Krankengeld nicht nur wie z.B. die Entgeltfortzahlung vom Beginn der attestierten AU, sondern vom Tag der ärztlichen Feststellung abhängig ist. Die bisherigen grundsätzlichen Erfordernisse an einen lückenlosen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit haben auch nach der gesetzlichen Änderung weiterhin Bestand.

Nahtlosigkeitsproblem bei Krankengeld endlich abschließend beseitigen

Mit dem Gesetzesentwurf zum Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG) wird nunmehr ein erneuter Versuch zur Schließung der Krankengeldlücke unternommen. Hiernach soll für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldbezug abhängt, der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen bleiben, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig am nächsten Werktag attestiert wird. Die Regelung ist jedoch auf längstens einen Monat begrenzt.

Neuer Ruhenstatbestand bei Krankengeld

Um eine Besserstellung dieses Personenkreises zu vermeiden, soll daher gesetzlich ein neuer Ruhenstatbestand eingeführt werden. Hiernach ruht zukünftig der Anspruch auf Krankengeld für die Tage der verspäteten Meldung. Die Konsequenz der verspäteten Attestierung der AU würde damit im Umfang erheblich begrenzt und eine Lücke mit vielfältigen ungerechtfertigten Folgen ausgeschlossen. Entfiel teilweise bisher der komplette zukünftige Krankengeldanspruch und damit auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, ruht zukünftig nur für einzelne Tage der Anspruch auf Krankengeld, während die Mitgliedschaft erhalten bleibt.

Krankengeld: Neues Aufforderungsrecht für Krankenkassen

Im Gesetzesentwurf des TSVG sind noch weitere kleinere Detailänderungen für das Krankengeld enthalten. So ist im Gesetzentwurf für die Krankenkassen ein Aufforderungsrecht enthalten, welches vielfältige Problemstellungen im Zusammenhang mit einer flexiblen Rente und einer andauernden Beschäftigung vermeiden soll. Hierdurch können die Versicherten zukünftig aufgefordert werden innerhalb von vier Wochen einen Überprüfungsantrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente

Hintergrund ist, dass die Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente am Vorbild der Stromabrechnung orientiert wurde, demnach erst im Nachgang erfolgt. Weil Krankengeld nicht als Hinzuverdienst gilt, kann daher schnell rückwirkend die Rente in eine Vollrente umgewandelt werden und der Krankengeldanspruch damit entfallen. Hierdurch müssen neben den Rückrechnungen zwischen den Trägern und Versicherten auch alle Meldungen in diesem Zusammenhang durch die Arbeitgeber korrigiert werden, weil der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden war. Den Krankenkassen sind die Verdienstangaben jedoch bekannt, weshalb diese frühzeitig erkennen können, wann die Hinzuverdienstgrenze droht unterschritten zu werden. Die notwendigen Rückrechnungen können somit auf einen möglichst kleinen Zeitraum eingegrenzt werden.

Mit dem TSVG werden daher einige Hürden beim Krankengeld angegangen, welche hoffentlich dann der Vergangenheit angehören.

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