Rn 14

Der Wasserverbrauch der Mietsache (§ 555a Rn 2) wird ggü dem gegenwärtigen Zustand der Mietsache einschließlich vom Mieter rechtmäßig vorgenommener Verbesserungen (Rn 1) reduziert, wenn er durch eine bauliche Veränderung (Rn 2) für denselben Vorgang zurückgeht. Eine bauliche Veränderung, die den Wasserverbrauch reduziert, dient in erster Linie einer ökologischen Zielsetzung (BGH ZMR 04, 407, 408) und braucht keine Verbesserung des Wohnwertes zu bewirken; es reicht aus, wenn die erzielte Einsparung nachhaltig ist (Rn 8) und damit der Allgemeinheit zugutekommt (BGH ZMR 04, 407, 408). Auf eine Einsparung gerade in den Mieträumen kommt es nicht an. Bsp: Einhebelmischbatterien (LG Berlin GE 11, 338), Wasserzähler (BGH NJW 11, 1499 Rz 10), Durchlaufbegrenzer, Wasser reduzierende Toilettenspülkästen (AG Hamburg-Blankenese ZMR 03, 269, 270), Sammlung und Verwendung von Regenwasser.

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