Gesetzestext

 

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

 

Rn 1

S zunächst § 514 Rn 1, 2. Die Vorschrift erfasst einen Zahlungsaufschub (§ 506 Rn 4 ff) ohne Zuschlag, namentlich ohne Teilzahlungszuschlag (§ 506 Rn 4 ff), sowie Überlassung von Leasinggut (§ 506 Rn 11 ff) ohne Entgelt (Null-Leasing; MüKo/Weber Rz 2; Bülow/Artz Rz 1).

 

Rn 2

Zur Kreditwürdigkeitsprüfung, zum Widerrufsrecht, zur Widerrufsbelehrung u zum Verzug s § 514 Rn 37. Für die Rückabwicklung nach Widerruf gelten § 357a II, III, § 357 V–VIII (s Gestaltungshinweise zur Anl 9 EGBGB). Bei verbundenen o zusammenhängenden (§ 360 II) Verträgen greift der Widerrufsdurchgriff (§§ 358 I u II, 360 I), bei verbundenen Verträgen auch der Einwendungsdurchgriff (§ 359 I). S im Einzelnen BeckOGK/Harnos Rz 6 ff.

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