Rn 19

Die Erklärungspflicht schließt eine Informationslücke, die durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos nach §§ 850k, 850l entstehen kann. Der Gläubiger erhält so auf einfachem Weg Auskünfte über die besondere Qualität des Kontos. Der Drittschuldner muss mitteilen, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k handelt. Außerdem ist zu erklären, ob ein Gemeinschaftskonto nach § 850l vorliegt. In diesem Fall muss auch darüber informiert werden, ob es sich um ein ›Und-Konto‹ handelt.

 

Rn 20

Der Umfang der Erklärungspflicht betrifft zunächst den Umstand, ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet ist, um ein gesetzliches Pfändungsschutzkonto handelt. Weitere Angaben sind, abgesehen von den Anforderungen im Hinblick auf ein Gemeinschaftskonto, nicht erforderlich und häufig unzulässig. Kontobezeichnung und -nummer sind nicht zu nennen, weil der Gläubiger diese bereits in seinem Pfändungsantrag nennen musste und ein eindeutiger Bezug der Auskunft gewährleistet ist. Handelt es sich beim betreffenden Konto um ein Pfändungsschutzkonto, hat der Drittschuldner die Höhe des unpfändbaren Betrags nicht zu erläutern. Auskünfte über andere Konten sind aufgrund des Bankgeheimnisses unzulässig. Weder darf der Drittschuldner angeben, ein anderes Konto sei ein Pfändungsschutzkonto, noch ein anderes Konto sei kein P-Konto.

 

Rn 21

Grds ist entscheidend, welche rechtliche Qualität das Konto bei Abgabe der Erklärung besitzt. Verlangt der Schuldner vor Abgabe der Drittschuldnererklärung, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, muss der Drittschuldner dies mitteilen, auch wenn das bestehende Konto noch nicht umgewandelt ist. Hat der Drittschuldner die Erklärung abgegeben und fordert der Schuldner anschließend, aber noch während der zweiwöchigen Frist aus § 840 I die Umwandlung, muss der Drittschuldner seine Angaben nicht berichtigen (St/J/Würdinger § 840 Rz 13; Büchel BKR 09, 358, 361). Der Drittschuldner hat hier eine zutreffende Auskunft abgegeben, die erst durch nachträgliche Umstände verändert wird. Eine im Interesse des Gläubigers erfolgte frühzeitige Erklärung, darf sich nicht zum Nachteil des Drittschuldners auswirken. Unerheblich ist auch, wenn der Schuldner erst nach Fristablauf verlangt, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.

 

Rn 21a

Mit der Novellierung der Vorschrift durch das PKoFoG sind zwei zusätzliche Anforderungen für den Drittschuldner geschaffen worden. Er muss erklären, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Gemeinschaftskonto nach § 850l handelt. Durch diese Information kann der Vollstreckungsgläubiger auf eine mögliche Übertragung von Guthaben auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf den Namen des Schuldners lautendes Zahlungskonto reagieren. Auch hier darf der Drittschuldner weder darüber informieren, ob ein anderes Konto als Gemeinschaftskonto geführt wird noch ob ein anderes Zahlungskonto des Schuldners existiert.

 

Rn 21b

Falls das Kreditinstitut die Frage nach dem Gemeinschaftskonto bejaht, muss es darüber informieren, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. Das Kreditinstitut hat also in diesem Fall zu erklären, ob es sich um ein ›Und-Konto‹ handelt. Noch nicht beantwortet ist damit, inwieweit das Kreditinstitut über die Einrichtung eines ›Oder-Kontos‹ informieren darf. Da dies die Alternative zu einem ›Und-Konto‹ betrifft, ist eine solche Erklärung zulässig.

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