Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch

 

Normenkette

EGRL 31/2000 Art. 6; EGRL 25/2005 Art. 7 Abs. 3; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 9, § 5a Abs. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; ZPO §§ 517, 519, 520 Abs. 2 Sätze 1, 3, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 09.02.2018; Aktenzeichen 3 HK O 11271/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2018, Az. 3 HK O 11271/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Senatsurteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe dieses Betrages leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

 

Gründe

I. Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diesbezüglich auch unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern zählen unter anderem die Versandhandelsunternehmen O., H., T., Q. und H. S. E. GmbH, zu deren regelmäßigem Angebot Möbel gehören (vgl. Mitgliederliste Anl. K 1, S. 32).

Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungshäuser. Mit der Klage beanstandet der Kläger die Werbung der Beklagten in der Beilage zum "M. M." vom 16.5.2017 (siehe LGU, Seite 2 f, wobei es auf Seite 3 im fünftletzten Absatz statt "Gültig nur auf Küchen..." richtig "Gültig nur für Badmöbel..." heißen muss) als unlauter.

Mit Urteil vom 09.02.2018 hat das Landgericht die Beklagte den Klageanträgen des Klägers vollumfänglich entsprechend dazu verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Preisvergünstigungen auf die Waren des Sortiments anzukündigen mit dem Hinweis:

"... ausgenommen ... alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings", sofern dies geschieht, die [richtig: wie] in Anlage K 4 wiedergegeben.

2. an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2017 zu bezahlen.

Zur Begründung ist im landgerichtlichen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Da die vorstehend aufgeführten Mitglieder des Klägers unstreitig im Bereich des Standortes des Möbelhauses der Beklagten in F. Möbel vertreiben würden, sei der Kläger klagebefugt.

Der Unterlassungsanspruch folge aus § 5a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 UWG. Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/25/EG könne die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Information, welche Möbel nicht unter den ausgelobten Preisnachlass fielen, an anderer Stelle als in der angegriffenen Produktwerbung dem Interessenten zur Verfügung gestellt habe.

Die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen seien auch im nichtelektronischen Geschäftsverkehr als wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Daher gelte auch für Printmedien, dass diese Bedingungen leicht zugänglich, klar und unzweideutig anzugeben seien; die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines "Medienbruchs" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lägen hier nicht vor. Dem könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bis zum Drucktermin des Prospekts regelmäßig nicht feststehe, welche anderen Prospekte erstellt würden. Die fraglichen Angaben hätten daher unmittelbar in dem Prospekt gemäß Anl. K 4 gemacht werden müssen; anderweitiges habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Der Verbraucher benötige die entsprechenden Informationen bereits in dem streitbefangenen Prospekt, da dieser darauf abziele, die Verbraucher zu einem Besuch des Möbelhauses zu veranlassen. Bereits die Entscheidung über den Besuch eines Möbelhauses stelle eine geschäftliche Entscheidung dar.

Die Entscheidung über die Kostenerstattungspflicht der Beklagten folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie wie folgt begründet:

Die Feststellungen des Landgerichts zu den im Ersturteil angeführten Versandhandelsunternehmen seien nicht ausreichend, um die Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis des Klägers hinreichend zu begründen.

Der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochene Verkehr benötige keine weiteren Angaben zu den in den fraglichen Prospekten, Anzeigen und Mailings aufg...

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