Rz. 170
Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an bestimmten Bestandsbauten, von Wohnungs- und Teilerbbaurechten und von Bruchteilsgemeinschaften mit § 1010-BGB-Regelung und auch die Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum kann zum Erhalt der Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Bereich von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) von einer Genehmigung (§ 250 Abs. 1 S. 1 BauGB) abhängig gemacht werden.
Rz. 171
Voraussetzung für die Verkehrsbeschränkung ist gem. § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB eine entsprechende landesrechtliche Rechtsverordnung, welche die Gebiete, in denen die Genehmigungsbedürftigkeit gilt, und die Schwellenzahl der in Aussicht genommenen Sondereigentumseinheiten,[420] ab der das Genehmigungserfordernis zu beachten ist, festlegt. Auch für eine Teilungserklärung gem. § 8 WEG ist § 878 BGB analog anwendbar; ist die Teilungserklärung vollzugsreif und dem GBA zum Vollzug vorgelegt, so ist deshalb eine erst danach wirksame Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 250 BauGB unbeachtlich.[421]
Rz. 172
Die Vorschrift regelt auch die Fälle, in denen die Genehmigung zu erteilen ist, vgl. § 250 Abs. 3 S. 1 BauGB. Für das Grundbuchverfahren besteht eine Grundbuchsperre wie bei den Verkehrsbeschränkungen in Gebieten von Erhaltungssatzungen (§ 250 Abs. 5 S. 1 BauGB). Danach ist ein Negativzeugnis vorzulegen, wenn die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat.[422] Das GBA ist zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, ob das aufzuteilende Grundstück im Geltungsbereich einer entsprechenden Rechtsverordnung liegt.[423] Die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigung bzw. Negativzeugnis ist landesrechtlich zu regeln, § 250 Abs. 2 S. 1 BauGB. § 878 BGB gilt analog (keine Genehmigungspflicht mehr, wenn die Begründung von Wohnungseigentum vor dem Wirksamwerden der Erhaltungssatzung bewilligt und beantragt wurde).[424] Solange jedoch von der Verordnungsermächtigung in § 250 BauGB kein Gebrauch gemacht worden ist, darf die Eintragung der Aufteilung nicht von der Vorlage eines diesbezüglichen Negativattests der Baubehörde abhängig gemacht werden.[425]
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