Rz. 125

Das Wohnungsgrundbuch als besonderes Grundbuchblatt für das einzelne WE- oder TE-Recht bildet die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit des WE-Rechts und macht durch den der Bewilligung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 WEG) die Aufteilung des Gebäudes und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile für den allgemeinen Rechtsverkehr ersichtlich. Das Grundbuchverfahren entspricht den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen des Grundbuchrechts, ergänzt durch §§ 7 bis 9 WEG und die WGV.[585]

In den Eintragungsvermerk im Bestandsverzeichnis sind aufzunehmen:

 

Rz. 126

Das einzelne WE-Recht: der Miteigentumsbruchteil mit Bezeichnung des Grundstücks, das mit ihm verbundene Sondereigentum unter seiner in Bewilligung und Aufteilungsplan angegebenen Nummer und die übrigen in § 3 Abs. 1 WGV vorgeschriebenen Angaben (dazu mit Mustern siehe § 3 WGV Rdn 1 ff., 10 ff.);
Veräußerungsbeschränkungen nach § 12 WEG (siehe § 3 WGV Rdn 8);
Haftungsregelungen für Einzelrechtsnachfolger nach § 7 Abs. 3 S. 2 WEG (siehe § 3 WGV Rdn 9);
Vermerke nach § 9 GBO (siehe § 3 WGV Rdn 6);
Sondernutzungsrechte, deren Bestehen im Grundbuch zwar auch durch Bezugnahme nach § 874 BGB materiell-rechtlich wirksam ist, deren unmittelbare Eintragung mittels schlagwortartiger Bezeichnung im Bestandsverzeichnis nicht lediglich auf ausdrücklichen Antrag[586] in jedem Fall zu empfehlen ist, bezüglich ihres genauen Inhalts ist Bezugnahme zulässig.[587]
Annexeigentum nach § 3 Abs. 2 WEG ist bereits durch die Eintragungsbewilligung und die bestimmte Bezeichnung im Aufteilungsplan Gegenstand des WE oder TE. Bei der Eintragung muss nicht gesondert hierauf hingewiesen werden, ähnlich wie bei Sondernutzungsrechten kann dies aber hilfreich sein.

Ist eine Eintragung erfolgt, jedoch versehentlich anlässlich einer Bestandsabschreibung nicht in das Bestandsverzeichnis des neu angelegten Grundbuchs übernommen worden, so wird das Grundbuch lediglich unrichtig; der Gutglaubensschutz des § 892 BGB kann eingreifen. Die Bindungswirkung des § 10 Abs. 3 WEG wird jedoch nicht beseitigt.[588]

 

Rz. 127

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist nach § 7 Abs. 3 WEG geboten sowohl bezüglich des Gegenstands (§ 5 Abs. 13 WEG: Räume, Bestandteile, Anlagen, Einrichtungen) als auch des Inhalts des Sondereigentums (§ 10 Abs. 3 WEG). Wohnungsgrößen sind niemals Teil der Eintragungsbewilligung. Wurden sie falsch angegeben, bedarf es keiner Grundbuchberichtigung.[589]

 

Rz. 128

Eintragungen, die sich auf das Grundstück als Ganzes beziehen (vgl. Rdn 44, 62), sind in allen Wohnungsgrundbüchern dieses Grundstücks einzutragen und als solche besonders erkennbar zu machen (§ 4 WGV). Soll eine Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung eingetragen werden (z.B. Änderung der Kostenverteilung), so kann in entsprechender Anwendung des Unschädlichkeitszeugnisses festgestellt werden, dass dies für die dinglich Berechtigten an den rechtlich nachteilig betroffenen WE-Einheiten unschädlich ist.

[585] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2860 ff.; Diester, Rpfleger 1965, 193; Diester, 1967, 270; Ritzinger, BWNotZ 1973, 104; zu den verschiedenen Eintragungen auch bei Veränderungen Schneider, ZfIR 2020, 822.
[586] LG Köln Rpfleger 1992, 479.
[587] OLG Hamm DNotZ 1985, 552 = Rpfleger 1985, 109; zur Formulierung Ertl, DNotZ 1977, 671; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 2915.
[589] Ebenso Röll, Rpfleger 1994, 501; a.A. LG Passau Rpfleger 1994, 500; zur Auslegung der Eintragung, wenn der Erklärungsinhalt der Bewilligung in der Teilungserklärung und die zeichnerische Darstellung im Aufteilungsplan sich widersprechen vgl. OLG Stuttgart OLGZ 1981, 160 = Rpfleger 1981, 109.

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