Rz. 1169

Die dargestellten Anforderungen gelten auch bei Versetzungen. Die Frist wird mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht in Gang gesetzt, wenn das Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers zwar die notwendigen Angaben hinsichtlich der Person des in Aussicht genommenen Bewerbers enthält, nicht aber ausreichende Gründe für die geplante Versetzungsmaßnahme mitteilt und den Betriebsrat nicht im erforderlichen Umfang über die Auswirkungen der geplanten Versetzungsmaßnahme informiert. Die Mitteilung, dass eine Versetzung des Arbeitnehmers deswegen geplant sei, weil sein Qualifikationsprofil in großen Teilen dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle entspreche, genügt dafür nicht (LAG Hamm v. 16.5.2008 – 10 TaBV 123/07, juris; LAG Hessen v. 16.10.2007 – 4 TaBV 136/07, juris).

 

Rz. 1170

Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe der von ihm getroffenen Einstellungsauswahl mitzuteilen oder zu erläutern (LAG Nürnberg v. 12.10.2010, 7 TaBV 86/09, juris; anders wohl LAG Hessen v. 8.5.2014 – 5 TaBV 215/13, juris, das meint, der Arbeitgeber müsse die Punkte in nachvollziehbarer Weise darstellen, die ihn veranlasst hätten, einen von mehreren Bewerbern auszuwählen; hierbei müsse er ggf. vergleichend darstellen, warum der ausgewählte Bewerber seiner Einschätzung nach besser gewesen sei als die anderen Bewerber. Hierzu genüge er der Mitteilungspflicht durch eine pauschalierende Gesamtbewertung nicht, er müsse den Betriebsrat auch über die seiner Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen unterrichten; ebenso LAG Köln v. 15.5.2020 – 9 TaBV 32/19, juris; auch LAG Rheinland-Pfalz v. 7.5.2020 – 5 TaBV 18/19, juris). Er ist schließlich auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, welche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund ihres angezeigten Wunsches auf Verlängerung der Arbeitszeit für die zu besetzende Stelle grundsätzlich in Betracht gekommen wären (BAG v. 1.6.2011 – 7 ABR 117/09, juris).

 

Rz. 1171

Die Auskünfte über die Person der Beteiligten haben sich auf Namen und Personalien sowie auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu erstrecken (LAG Hessen v. 27.11.2007 – 4 TaBV 134/07, juris).

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