Rz. 68

Das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in § 161 SGB III geregelt. Gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruchs. Mit Anspruch ist hier nicht der konkrete Leistungsanspruch, sondern der Anspruch im Sinne einer Anwartschaft gemeint (§ 142 SGB III), der sich gemäß § 147 SGB III im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung aus den bisher zurückgelegten anrechenbaren Zeiten der Versicherungspflicht errechnet.[73] Dieser Anspruch endet nicht mit dem Ende der Arbeitslosigkeit; er wird lediglich durch Tage des Leistungsbezuges verbraucht (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der Rest der bei Entstehung des Anspruchs errechneten Leistungsdauer (§ 147 SGB III) bleibt als Guthaben erhalten. Bei Eintritt eines neuen Leistungsfalles (nach zwischenzeitlich erfolgter neuer Beschäftigung) kann hierauf zurückgegriffen werden, das heißt der alte Anspruch wird weiter verbraucht. § 161 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ändert diesen regelmäßigen Verlauf. Der Anspruch verändert sich, sobald der Arbeitslose eine neue Anwartschaft (§ 142 SGB III) erfüllt hat und alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt. Maßgeblich ist nunmehr zunächst einmal der aufgrund der neuen Anwartschaft erworbene Anspruch nach Dauer und Höhe. Der alte Anspruch erlischt, spielt also zunächst einmal keine Rolle mehr. Der alte Anspruch ist indes nicht bedeutungslos; er verlängert den neuen Anspruch im Rahmen von § 147 Abs. 4 SGB III (siehe hierzu Rdn 53).

 

Rz. 69

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 SGB III erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, er über den Eintritt der Sperrzeiten Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Gemäß § 161 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 SGB III werden dabei auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen des Anspruchs geführt haben. Auf die Einzelheiten dieses Erlöschenstatbestandes wird in § 32 (siehe § 32 Rdn 6 ff.) eingegangen.

 

Rz. 70

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind (§ 161 Abs. 2 SGB III).

[73] Hierzu und zum Folgenden BeckOGK/Behrend, § 161 SGB III Rn 12 ff. m.w.N.

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