Als Versorgungsbezüge gelten auch Leistungen, soweit sie zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Nicht definiert ist in diesem Zusammenhang, welche Personen als Hinterbliebene von dieser Regelung erfasst sind. So kann es vorkommen, dass eine Leistung, insbesondere aus einer bAV, nicht unbedingt an die Witwe, den Witwer oder die Waisen, sondern z. B. auch an die Eltern des Verstorbenen oder an dritte begünstigte Personen gezahlt werden.

Die Vorschrift des § 229 SGB V verfolgt im Kern die Absicht, Leistungen der Altersversorgung, die ihrem Wesen nach den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen. Diesem Grundgedanken folgend gelten in diesem Sinne Personen als Hinterbliebene, wenn sie unter den Personenkreis subsumiert werden können, der Anspruch auf eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 46 oder 48 SGB VI hat (Witwen, Witwer und Waisen).[1] Ob im Einzelfall tatsächlich Anspruch auf eine derartige Rente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Die Zuordnung einer Versorgungsleistung an einen Hinterbliebenen zu den Versorgungsbezügen nach § 229 SGB V setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt gesetzlich krankenversichert war.

Die Systeme der Alterssicherung, aus denen Renten bzw. Bezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SGB V gewährt werden, stellen dem Grunde nach – anders als die Renten der betrieblichen Altersversorgung – einen Ersatz für die – unter Umständen zeitweise – nicht vorhandene Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Bei den Leistungen an Hinterbliebene aus diesen Systemen kann unterstellt werden, dass sie per se "zur Hinterbliebenenversorgung" erzielt werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis der Hinterbliebenen dem Grunde nach (Witwen, Witwer, Waisen – ohne Berücksichtigung weiterer Anspruchsvoraussetzungen wie z. B. Altersgrenzen) denen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.[2]

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