Freischichttage, also Wochentage, an denen ein Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist (z. B. in den Freischichtenmodellen der Metallindustrie), sind keine Arbeitstage. Ist nämlich vereinbart, dass ein Arbeitnehmer an einzelnen Tagen ohnehin nicht zu arbeiten hat, bedarf es für diese Tage auch keiner Arbeitsbefreiung durch Urlaubsgewährung. Dies muss bei der Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Für einen Arbeitnehmer, der im öffentlichen Dienst tätig ist, gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.[1] Gleiches dürfte auch für private Arbeitgeber gelten.

Für einen Arbeitnehmer, dessen Urlaubsanspruch nach Werktagen bemessen ist, dessen Arbeitsleistung sich aber wegen des Schichtsystems nicht auf alle Werktage verteilt, bedeutet dies, dass zur Bestimmung seiner individuellen Urlaubsdauer die Jahreswerktage und die individuell geschuldeten Arbeitstage zueinander rechnerisch in Beziehung zu setzen sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Schichtarbeit

Der reguläre Urlaubsanspruch beträgt nach dem einschlägigen Tarifvertrag 30 Arbeitstage bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche mit 37,5 Wochenstunden. Ein Arbeitnehmer ist jedoch in vollkontinuierlicher Wechselschicht tätig. Seine Schichtdauer beträgt 11,25 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit wird im Durchschnitt eines Verteilungszeitraums von 12 Monaten erreicht.[3]

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs gestaltet sich wie folgt:

  1. Zunächst ist die Gesamtzahl der Jahresarbeitsstunden zu errechnen: Bei einer tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden sind dies im Jahr insgesamt 1950 Arbeitsstunden (52 Wochen × 37,5 Stunden pro Woche).
  2. Dann ist die Zahl der Jahresarbeitsstunden durch die Schichtdauer des Arbeitnehmers zu dividieren, um die Anzahl der Arbeitsschichten zu ermitteln, die der Arbeitnehmer arbeiten muss, um die Jahresgesamtstundenzahl zu erreichen.
    1950 Stunden/11,25 Stunden pro Schicht = 173,33 Arbeitsschichten
    Der Schichtarbeitnehmer muss also nur an 173,33 Arbeitsschichttagen arbeiten. Zu den übrigen Zeiten hat er aufgrund des Schichtmodells ohnehin frei. Sein Kollege, der nicht im Schichtmodell, sondern bei regulärer 5-Tage-Woche eingesetzt ist, muss hingegen an 260 Arbeitstagen pro Jahr arbeiten (52 Wochen × 5 Tage = 260 Jahresarbeitstage).
  3. Deshalb ist der Urlaubsanspruch des Schichtarbeiters anzupassen, indem die regulären 30 Urlaubstage durch die regulären 260 Arbeitstage der 5-Tage-Woche dividiert und anschließend mit der individuellen Schichtenzahl des Schichtarbeiters multipliziert werden:
    30 Urlaubstage/260 Jahresarbeitstage × 173,33 Schichttage = 20 Urlaubstage
    Der Schichtarbeitnehmer hat also Anspruch darauf, an 20 Tagen bezahlt freigestellt zu werden, an denen er nach dem Schichtmodell eigentlich arbeiten müsste.

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