Rz. 140
Nach § 4 Satz 3 KSchG soll der Arbeitnehmer seiner Kündigungsschutzklage die Stellungnahme des Betriebsrats zu einem etwaigen Einspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Satz 1 KSchG beifügen. § 4 Satz 3 KSchG ist eine Sollvorschrift. Dem Arbeitnehmer steht es frei, eine Stellungnahme des Betriebsrats aus taktischen Gründen zurückzuhalten. Eine Kündigungsschutzklage ohne Vorlage der Stellungnahme des Betriebsrats ist zulässig und auch fristwahrend i. S. d. § 4 Satz 1 KSchG.[1]
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