Rz. 57

Es gilt § 4 Satz 1 KSchG, wenn die Behörde der Kündigung zustimmt[1] und dem Arbeitnehmer diese Entscheidung auch vor Zugang der Kündigung bekannt gibt. Die 3-Wochen-Frist beginnt in diesem Fall mit Zugang der Kündigung und nicht bereits mit Bekanntgabe der Zustimmung der Behörde an den Arbeitnehmer.[2]

 

Rz. 58

Gibt die Behörde dem Arbeitnehmer die Zustimmung dagegen erst nach Zugang der Kündigung bekannt, läuft auch die 3-Wochen-Frist gem. § 4 Satz 4 KSchG erst ab dieser Bekanntgabe.[3]

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer muss auch dann fristwahrend Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Zustimmung der Behörde zur Kündigung im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angreift. Die behördliche Zustimmung muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.[4]

[1] Zustimmung ist hier und im Folgenden auch im Sinne einer Zulässigerklärung der Kündigung zu verstehen.
[2] BAG, Urteil v. 3.7.2003, 2 AZR 487/02, NZA 2003, 1335, 1336, 1337.
[3] BAG, Urteil v. 9.2.2011, 2 AZR 221/10, BAGE 137, 113, NZA 2011, 854, 856; zuvor bereits BAG, Urteil v. 19.2.2009, 2 AZR 286/07, NZA 2009, 980, 981; vgl. auch KR/Klose, § 4 KSchG Rz. 269 sowie Rz. 271 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) und Rz. 275 (zu § 168 SGB IX).
[4] Vgl. BAG, Urteil v. 17.6.2003, 2 AZR 245/02, NZA 2003, 1329, 1330 (zu § 9 Abs. 3 MuSchG) und BAG, Urteil v. 17.2.1982, 7 AZR 846/79, AP SchwbG § 15 Nr. 1.

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