Rz. 153

Zeigt der Arbeitgeber überhaupt nicht an, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet ist, sind die entsprechenden Kündigungen unwirksam.[1] Dasselbe gilt für sonstige vom Arbeitgeber veranlasste Beendigungshandlungen, weil diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG Entlassungen i. S. d. Gesetzes gleichstehen (vgl. Rz. 23 ff.), sowie für sonst als Entlassung zu wertende Handlungen des Arbeitgebers (z. B. Antrag auf Zulässigerklärung der Kündigung nach § 18 BEEG, vgl. Rz. 28 ff.).

 
Hinweis

Arbeitgebervertreter sollten beachten, dass ein formaler Ansatz gilt: Die Konsultationspflicht (§ 17 Abs. 2 KSchG) und die Anzeigepflicht (§ 17 Abs. 1 und 3 KSchG) sind bei jeder Entlassung zu erfüllen, auch wenn es sich um eine "Wiederholungskündigung" oder "Nachkündigung" handelt.[2] Kündigt der Arbeitgeber nach einvernehmlicher Rücknahme einer Kündigung nochmals im Rahmen der anzeigepflichtigen Massenentlassung, müssen bei der erneuten Kündigung die Konsultations- und die Anzeigepflicht nochmals gesondert erfüllt werden, sonst ist die erneute Kündigung unwirksam.[3] Denn erklärt der Arbeitgeber nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige die darin angezeigte Kündigung, ist die durch die Anzeige eröffnete Kündigungsmöglichkeit verbraucht.

[1] BAG, Urteil v. 13.2.2020, 6 AZR 146/19, NZA 2020, 1006, Rz. 101; BAG, Urteil v. 16.6.2005, 6 AZR 451/04, NZA 2005, 1109, 1110 f.; a. A. NK-ArbR/Boemke, § 17 KSchG Rz. 141.

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