Rz. 77
Einen selbstständigen Widerspruchsgrund und zugleich Auffangtatbestand bildet Nr. 5.[1] Auch hier muss eine Einverständniserklärung des Arbeitnehmers mit der Teilnahme an Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen vorliegen. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerspruch. Es genügt, dass sie dem Betriebsrat gegenüber erklärt wurde.[2] Sie kann unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen stehen.[3]
Demnach hat Nr. 5 einen selbstständigen Anwendungsbereich nur, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, weil die bisherigen Vertragsbedingungen nicht beibehalten werden können. In Betracht kommt hier vor allem eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, z. B. die Einführung von Teilzeitarbeit, oder die Herabsetzung übertariflicher Entgeltbestandteile.[4]
Rz. 78
Aufgrund des notwendigen Einverständnisses des Arbeitnehmers ist ein Widerspruch nicht möglich, soweit die Arbeitsbedingungen für die Arbeitsvertragsparteien rechtsverbindlich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt sind.
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