Rz. 15

Mobilitätseingeschränkte Versicherte sind unter bestimmten Voraussetzungen davon befreit, einen Leistungsantrag für Fahrten zur ambulanten Behandlung zu stellen. Die Leistung gilt als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Dafür muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Ein Schwerbehindertenausweis muss mit dem Merkmal "aG", "Bl" oder "H" ausgestattet sein (Nr. 1).
  • Es ist ein Pflegegrad 3, 4 oder 5 anerkannt. Bei Pflegegrad 3 muss die Mobilität dauerhaft beeinträchtigt sein (Nr. 2).
  • Der Versicherte war bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 eingestuft und hat seit dem 1.1.2017 mindestens den Pflegegrad 3 (Nr. 3).

Die Genehmigungsfiktion gilt auch für Serienfahrten. Bei der Verordnung sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 60 SGB V i. V.m. der Krankentransport-Richtlinie zu beachten. Danach müssen die Fahrten aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein. Über das zu benutzende Fahrzeug ist nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu entscheiden. Dabei sind der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu beachten. In einer Übergangszeit ab dem 1.1.2019 bis zur Anpassung der Krankentransport-Richtlinie ist nach der aktuellen Rechtsgrundlage zu verfahren.

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