Rz. 15

Eine Krankenkasse kann über ihren Anteil an der Gesamtrücklage (Guthaben) erst verfügen, wenn die von ihr selbst verwalteten Rücklagemittel verbraucht sind (Satz 1). Ein Guthaben kann auch nicht dazu verwendet werden, die eigenverwaltete Rücklage aufzufüllen, weil die Gesamtrücklage vorrangig zu bedienen ist (vgl. Rz. 8).

 

Rz. 16

Eine Krankenkasse ohne Rücklageguthaben kann vom Landesverband ein Darlehen aus der Gesamtrücklage erhalten (Satz 2). Der Landesverband trifft darüber eine Ermessensentscheidung.

 

Rz. 17

Die Voraussetzungen der Darlehensgewährung, die Rückzahlung und die Verzinsung sind in der Satzung des Landesverbands zu regeln (Satz 3).

 

Rz. 18

Das Darlehen ist von der notleidenden Krankenkasse zu beantragen. Über die Vergabe entscheidet der Landesverband im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Antrag ist zu belegen (z. B. durch ein Konsolidierungskonzept, den Haushaltsplan, die letzte Jahresrechnung).

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