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Ein Landesverband kann für seine Mitgliedskassen eine Gesamtrücklage bilden und als Sondervermögen verwalten. Damit kann ein zusätzlicher Vermögensfonds geschaffen werden, um das Risiko der Illiquidität zu verringern. Die Gesamtrücklage beim Landesverband wird aus Teilen der bei den Mitgliedskassen zu bildenden Rücklagen gespeist. Erforderlich ist dafür eine Satzungsregelung. Zuständiges Organ ist der Verwaltungsrat des Landesverbands. Mitgliedskassen können Darlehen aus der Gesamtrücklage erhalten. Die Norm regelt eine Spezialform der bei der einzelnen Krankenkasse zu bildenden Rücklage (§ 261).

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