Rz. 12

Bei der Bemessung der Betriebsmittel sind nur die erfolgswirksamen Ausgaben der Kontenklassen 4 bis 6 (Rz. 5) sowie Zahlungen im Rahmen des Risikostrukturausgleichs zu berücksichtigen. Um die Liquidität der Krankenkasse sichtbar zu machen, wird der Betriebsmittelbestand festgestellt, indem neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (Barmittel und Giroguthaben) auch die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse berücksichtigt werden. Ausstehende Forderungen erhöhen die Betriebsmittel. Ausstehende Verbindlichkeiten mindern die Betriebsmittel.

 

Rz. 13

Betriebsmittel werden nur so angelegt, dass sie jederzeit im erforderlichen Umfang bereitstehen (Abs. 3). Die entsprechenden Forderungen und Verpflichtungen sind i. d. R. kurzfristig und deshalb den Betriebsmitteln (Umlaufvermögen) zuzurechnen. Die in den Betriebsmitteln bereitgehaltene Reserve soll Einnahmeschwankungen und Ausgabeschwankungen ausgleichen, für die die Rücklage nicht in Anspruch genommen werden kann. Hierbei kann es sich nur um geringfügige finanzielle Engpässe handeln, die ohne Änderung des Beitragssatzes kurzfristig durch die laufenden Einnahmen wieder ausgeglichen werden können. Es ist nicht erforderlich, eine Mindesthöhe für die Betriebsmittel zu bestimmen. Andererseits erscheint es nicht zweckmäßig, mehr als den Betrag einer halben Monatsausgabe als Reserve zu binden (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 11, 12).

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