Rz. 2

Die zahlreichen Änderungen des SGB XI im Rahmen der Pflegereform, vor allem die Neudefinition des (erweiterten) Pflegebedürftigkeitsbegriffs wie auch das hiervon betroffene Begutachtungsinstrument haben einen erheblichen rechtlichen Anpassungsbedarf ausgelöst. Dem sollen insbesondere die in Abs. 1 für die Anpassung der Pflege-Transparenzvereinbarungen und die in Abs. 3 bis 5 für die Qualitätsprüfungs-Richtlinien getroffenen Regelungen Rechnung tragen. Ferner wurde dem Qualitätsausschuss (§ 113b) nach näherer Maßgabe des Abs. 2 die Zuständigkeit für den Abschluss noch anhängiger Schiedsstellenverfahren zu den Pflege-Transparenzvereinbarungen übertragen.

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