Das Integrationsamt hört den schwerbehinderten Mitarbeiter selbst schriftlich oder mündlich an.[1] Eine Pflicht des Integrationsamts, den Arbeitnehmer mündlich zu hören, besteht jedoch nur dann, wenn dieser es ausdrücklich wünscht.

Ferner holt das Amt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit ein, die sich zur Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Menschen und über die voraussichtliche Dauer einer drohenden Arbeitslosigkeit äußern soll. Sie soll außerdem zu der Frage Stellung nehmen, ob der Mitarbeiter innerhalb des Betriebs umgesetzt werden kann oder welche berufliche Förderung möglich und wünschenswert wäre. Schließlich fordert das Integrationsamt auch Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs- bzw. des Personalrats an. Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, die durch den Arbeitgeber stattgefunden hat, kann diese Stellungnahme nicht ersetzen. Verletzt das Integrationsamt eine dieser Aufklärungspflichten, ist eine trotzdem erteilte Zustimmung fehlerhaft. Für den schwerbehinderten Arbeitnehmer besteht dann die Möglichkeit, die Zustimmung im Widerspruchsverfahren anzufechten. Das Integrationsamt kann in diesem Verfahren die Anhörungen allerdings nachholen und die Zustimmung dadurch heilen.[2]

[2] OVG Münster, Urteil v. 9.12.1983, 8 A 2632/83.

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