Kindererziehungszeiten werden für jeden Kalendermonat mit rund 100 % des Durchschnittsverdienstes bewertet.
Mütterrente
Mit den Regelungen zur sog. "Mütterrente II" im RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente nochmals stärker als bisher anerkannt. Für Mütter und Väter, die ab dem 1.1.2019 in Rente gehen (Rentenzugang), wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von bisher 2 Jahren um weitere 6 Monate auf 30 Kalendermonate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente beziehen, erhalten ab dem 1.1.2019 einen Zuschlag, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht. Mütter und Väter, für die in der Rente bereits ein Zuschlag für die Erziehung von Kindern aus der Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014 enthalten ist, erhalten zukünftig einen um einen halben persönlichen Entgeltpunkt erhöhten Zuschlag. Voraussetzung dafür ist, dass sie im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt das Kind erzogen haben. Bei Müttern, die vor dem 1.1.1921 geboren wurden, d. h. bei der erstmaligen Einführung der Kindererziehungszeit im Jahr 1986 im Rentenalter waren und daher eine Kindererziehungsleistung erhielten, erhöht sich diese Leistung um den Wert von einem weiteren halben Entgeltpunkt.
Zu den Kindererziehungszeiten hinzugerechnet werden Entgeltpunkte für zeitgleiche freiwillige oder Pflichtbeiträge.
Begrenzt werden die Entgeltpunkte aus Beiträgen für Kindererziehungszeiten und anderen Beiträgen auf die von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgeleiteten Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI.
Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind
Kindererziehungszeit (Rentenzugang ab 1.1.2020) | 1.1.1988 bis 31.12.1989 |
---|---|
in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1989 Pflichtbeiträge | |
Entgeltpunkte daraus | 0,8354 |
zzgl. Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit (12 × 0,8333) | 0,9996 |
insgesamt | 1,8350 |
Der Höchstwert der | |
Anlage 2b von | 1,8271 |
wird überschritten um | 0,0079 |
daher nur | 0,9917 |
Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit. |
Liegen Kindererziehungszeiten neben beitragsfreien Zeiten, erhalten sie mindestens den Wert, den sie als beitragsfreie Zeiten hätten.
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