Als Übernachtungskosten können die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung steuerfrei gezahlt werden.

Bezieht der Arbeitnehmer eine Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte, begründet dies keine doppelte Haushaltsführung. Die mit dieser Auswärtstätigkeit verbundenen Übernachtungskosten sind in vollem Umfang ohne zeitliche Begrenzung als Werbungskosten abziehbar.

Für den Werbungskostenansatz werden nur die nachgewiesenen Aufwendungen anerkannt. Dies gilt auch für Übernachtungen im Ausland.[1]

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