Anstelle eines von vornherein unbefristeten Arbeitsverhältnisses kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Erprobung geschlossen werden. Im Unterschied zum unbefristeten Arbeitsverhältnis läuft das befristete Arbeitsverhältnis mit Erreichen des vereinbarten Endtermins aus.[1] Für den Fall, dass die Erprobung negativ verläuft, bedarf es also keiner Kündigung.

Befristungsabreden müssen immer ausdrücklich, eindeutig und nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich getroffen werden. Für ihr Zustandekommen trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die Befristung beruft. Solange keine ausdrückliche Abrede dahingehend getroffen wird, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erprobungszeitraum befristet sein soll, ist deshalb im Zweifel vom Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszugehen.

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