Die Meinungsfreiheit ist in der Werteordnung des Grundgesetzes fest verankert. Eine Meinung frei äußern zu können, ist charakteristisch für eine freie, demokratische Gesellschaft, die ihren gemeinschaftlichen Willen und ihre Geschichte durch ständigen gemeinsamen Austausch bildet. Die Meinungsfreiheit gilt auch im Arbeitsverhältnis. Hiernach können sich Arbeitnehmer auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie beispielsweise (drastische) Kritik am Arbeitgeber üben oder sich politisch im Betrieb äußern. In einer zunehmend heterogen zusammengesetzten Gesellschaft bzw. Belegschaft, können sich innerbetriebliche Spannungen außerdem rasch an aktuellen (politischen) Geschehnissen entzünden. Bewegende Ereignisse und eine entsprechende mediale Berichterstattung (z. B. über den Nahost-Konflikt) erhitzen die Gemüter und veranlassen Arbeitnehmer dazu, sich entsprechend betrieblich oder außerbetrieblich zu äußern.

Gleichwohl sind auch der Meinungsfreiheit rechtliche Grenzen gesetzt. Als Schranke der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis dient insbesondere die Berufsfreiheit des Arbeitgebers. Sie schützt dessen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens auf Grundlage von Meinungsäußerungen betroffen sein kann. Zudem sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, auf die Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, wenn sie ihre Meinung äußern.

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