Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes steht einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung und zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als 50 % der Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt.[1] Maßgebend für die Entfernungsberechnung ist die jeweils kürzeste Straßenverbindung.

 
Praxis-Beispiel

Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes

Ein Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz in Freiburg ist für die Dauer von 2 Jahren an einer Betriebsstätte in Heidelberg beschäftigt. Während dieser Zeit hat er ein Zimmer in der 21 km entfernten Stadt Schwetzingen.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer hat einen Familienhausstand und eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Im Rahmen der 50 km-Grenze ist davon auszugehen, dass sich die Zweitwohnung im Sinne der beruflichen Veranlassung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befindet. Neben den Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind ggf. auch die arbeitstäglichen Fahrten mit dem eigenen Pkw von Schwetzingen nach Heidelberg zu berücksichtigen. Die Fahrtkosten sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Entfernungsmäßige Vereinfachungsregelung

Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in A, seine erste Tätigkeitsstätte liegt in B. Wegen der weiten Entfernung von 250 km (Fahrzeit 1,5 Stunden) übernachtet der Arbeitnehmer in seiner Zweitwohnung in Z. Diese liegt 65 km von der Tätigkeitsstätte in B entfernt.

Ergebnis: Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Zweitwohnung im Sinne der doppelten Haushaltsführung noch im Einzugsgebiet zur ersten Tätigkeitsstätte am auswärtigen Beschäftigungsort befindet. Auch wenn die Entfernung mehr als 50 km beträgt, dient sie noch dem "Wohnen am auswärtigen Beschäftigungsort", weil der Arbeitnehmer von seiner Zweitwohnung aus seine erste Tätigkeitsstätte bei einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

Im zweiten Schritt ist die berufliche Veranlassung zu prüfen, indem die Vereinfachungsregelung auf die Wegstreckenerleichterung angewendet wird, die sich durch Einrichtung der Zweitwohnung in Bezug auf die Hauptwohnung ergibt. Im Vergleich zur Strecke Hauptwohnung – Beschäftigungsort (250 km) beträgt die Entfernung zwischen Zweitwohnung in Z und erster Tätigkeitsstätte weniger als 50 %, nämlich nur 65 km. Da sich eine Wegstreckenersparnis von mehr als 50 % ergibt, gilt die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als beruflich veranlasster doppelter Haushalt. Obgleich sie 65 km vom auswärtigen Beschäftigungsort entfernt liegt, ist aufgrund der entfernungsabhängigen Vereinfachungsregelung von einer Zweitwohnung im Einzugsgebiet der ersten Tätigkeitsstätte auszugehen.

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