Bei Realisierung oder unmittelbarem Bevorstehen einer Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht muss das Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen[1] ergreifen.

 
Wichtig

Drohende Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich

Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer unverzüglichen Beendigung der Verletzung führen. Denn dort steht das Unternehmen nach Ansicht des Gesetzgebers in einem so engen Zusammenhang mit dem Risiko, dass von ihm erwartet werden kann, die unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Verletzung unverzüglich zu beenden.[2] Sofern eine Verletzung im eigenen Geschäftsbereich eines beherrschten Konzerntochterunternehmens oder im eigenen Geschäftsbereich im Ausland vorliegt, muss die Abhilfemaßnahme "in der Regel" zur Beendigung führen. Auch insoweit muss das Unternehmen also aktiv werden. Bei Verstößen unmittelbarer Zulieferer, die nicht in absehbarer Zeit abgestellt werden können, muss ein Konzept zur Beendigung bzw. Minimierung erstellt und umgesetzt werden. Dabei gilt der Grundsatz "Befähigung vor Rückzug": In Fällen, in denen

  • die Verletzung oder der Verstoß als sehr schwerwiegend bewertet wird,
  • nach Ablauf eines definierten Zeitplans alle Versuche der Risikominderung gescheitert sind,
  • dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und
  • eine Erhöhung des Einflussvermögens als nicht aussichtsreich erscheint,

ist als letztes Mittel ein Abbruch der Geschäftsbeziehung zu dem Zulieferer geboten.[3]

Handelt es sich bei den in Rede stehenden eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Pflichtverletzungen um eine arbeitsschutz- oder arbeitsrechtsbezogene Sorgfaltspflichtverletzung, ist zur Beendigung der Verletzung regelmäßig die Unterstützung der HR angezeigt. So ist z. B. auch ein disziplinarisches Vorgehen gegenüber Mitarbeitern, die gegen LkSG-bezogene Pflichten verstoßen haben, denkbar.

Einen unmittelbaren Anspruch eines Geschädigten gegenüber dem Unternehmen begründet § 7 Abs. 1 LkSG allerdings nicht.[4] Daher können etwaige betroffene Mitarbeiter auf dieser Grundlage keine Abhilfemaßnahmen von ihren nach dem LkSG verpflichteten Arbeitgebern verlangen; es gelten die allgemeinen Regeln. Daher sollte in solchen Fällen – auch im Interesse des Unternehmens – stets versucht werden, eine Lösung mit den Betroffenen zu finden; entsprechendes sehen auch die Regelungen zum Beschwerdeverfahren vor. Auch hier kann die Unterstützung durch den HR-Bereich als Ansprechpartner für die Betroffenen sinnvoll sein.

[2] BT-Drucks. 19/28649, S. 48.
[3] BT-Drucks. 19/28649, S. 48.
[4] BT-Drucks. 19/28649, S. 48.

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