Rz. 26

Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen gemeinsam aus, sind nach Abs. 2 Satz 2 beitragspflichtige Einnahmen bei jeder Pflegeperson der Teil des Höchstwertes der jeweiligen Pflegestufe, der dem Umfang ihrer Tätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt entspricht. Nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.

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