Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden nach § 96a Abs. 3 SGB VI auch bestimmte Sozialleistungen, gerade wenn sie ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzen, als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dabei ist zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden.

So ist z. B. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch ein Krankengeld, wenn es aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist z. B. ein Verletztengeld aus der Unfallversicherung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Maßgebender Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst ist dabei nicht der Zahlbetrag der Sozialleistung maßgebend, sondern für Zeiten bis zum Jahr 2022 das der jeweiligen Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (sog. Bemessungsgrundlage). Ab dem Jahr 2023 ist die Sozialleistung nur dann und auch nur in der Höhe zu berücksichtigen, soweit sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist. Dies ist i. d. R. bei Kranken-, Arbeitslosen- und Verletztengeld gegeben mit einem Betrag von 80 % der Bemessungsgrundlage.

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