Als Hinzuverdienst sind bei einer Erwerbsminderungsrente und bis zum Jahr 2022 auch bei einer vorgezogenen Altersrente folgende Einkünfte zu berücksichtigen:
- Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV,
- Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV,
- vergleichbares Einkommen (z. B. Vorruhestandsgeld).
Bei Erwerbsminderungsrenten sind auch bestimmte Sozialleistungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
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