Damit zukünftig auch innerhalb der EU eine rechtssichere Einordnung von Plattformarbeit und damit auch Crowdworking für die Mitgliedstaaten erleichtert werden kann, hatte die EU-Kommission bereits 2021 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie[1] vorgelegt, dessen Ziel es war, menschenwürdige Arbeitsbedingungen für diejenigen zu gewährleisten, die ihr Einkommen aus der Arbeit für Online-Dienste beziehen. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, in den vollen Genuss der ihnen zustehenden Arbeitsrechte und Sozialleistungen kommen. Es schien zunächst, dass das Europäische Parlament und der Rat im Dezember 2023 eine Einigung auf diesen Vorschlag erzielen konnten. In vielen Fällen ist es nach einer solchen Einigung nur noch eine reine Formsache, dass die Richtlinie dann vom Rat und Parlament angenommen wird und danach die Umsetzung in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen vorzunehmen ist. In diesem Fall hat der Richtlinienvorschlag jedoch nicht die Unterstützung der Mehrheit der Mitgliedstaaten erhalten. Die Verhandlungen zu einer Einigung auf eine gemeinsame Richtlinie sollen nun dem Vernehmen nach wieder aufgenommen werden. Eine Verabschiedung der Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode scheint damit allerdings wenig wahrscheinlich.

 
Hinweis

Bisheriger, abgelehnter Richtlinienvorschlag

Der bisherige Richtlinienvorschlag sah einen Kriterienkatalog vor, anhand dessen eine Einstufung von Crowdworkern als Arbeitnehmer vorzunehmen ist, wenn mindestens 2 von 5 Kriterien im Verhältnis zur Plattform erfüllt sind. Wäre diese Voraussetzung erfüllt, dann wäre der Crowdworker rechtlich als digitaler Arbeitnehmer der Plattform anzusehen. Das Arbeitsverhältnis würde dann mit der Plattform begründet sein.

Bei den aufgestellten Kriterien handelte es sich um die Folgenden:

  • Es gibt Obergrenzen für die Vergütung, die Beschäftigte erhalten können;
  • die Arbeitsleistung des für die Plattform Tätigen wird überwacht; das gilt auch für die Überwachung mit elektronischen Mitteln;
  • die Verteilung oder Zuweisung von Aufgaben wird kontrolliert;
  • Arbeitsbedingungen und Beschränkungen bei der Wahl der Arbeitszeiten werden kontrolliert;
  • die auf der Plattform Tätigen werden in ihrer Freiheit zur Organisation der eigenen Arbeit und durch Regeln in Bezug auf ihr Erscheinungsbild oder ihr Verhalten beschränkt.

In Fällen, in denen die gesetzliche Vermutung gilt, wäre es dann die Aufgabe der digitalen Plattform nachzuweisen, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kein Arbeitsverhältnis besteht.[2]

[1] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit, COM (2021/ 762), online unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM%3A2021 %3A762 %3AFIN.
[2] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_23_6586.

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