Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bleiben bis zu einem Betrag von 600 EUR jährlich steuerfrei.[1] Die Abgrenzung der unter die Steuerbefreiung fallenden Maßnahmen ist an die von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen i. S. d. §§ 20, 20a SGB V geknüpft.[2] Seit dem 1.1.2019 neu eingeführte verhaltenspräventive Maßnahmen müssen zusätzlich zertifiziert sein.

 
Praxis-Tipp

Betriebliche Gesundheitsförderung und Betriebssportanlagen kombinieren

Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse werden nicht auf den Höchstbetrag von 600 EUR angerechnet. Der Arbeitgeber kann deshalb Betriebssportanlagen neben diesen Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG anbieten.

 
Praxis-Tipp

Bewegte Mittagspause

Unter dem Präventionsprinzip "Gesundheitsförderliche Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen" listet der Leitfaden Prävention die Initiierung betrieblicher Gruppenaktivitäten (Betriebssportgruppen, Organisation gezielter Ausgleichsaktivitäten wie z. B. "Aktivpausen", "Treppe statt Aufzug", "Mit dem Rad zur Arbeit") auf. Eine sog. "bewegte Mittagspause" kann deshalb als betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V eingestuft werden und bis zu 600 EUR jährlich steuerfrei bleiben.

Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung sollen möglichst unter Nutzung evidenzbasierter Konzepte im Rahmen eines strukturierten Prozesses umgesetzt werden. Da eine Trennung zwischen betrieblicher Gesundheitsförderung (keine Zertifizierungspflicht) und Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Zertifizierungspflicht) in der Praxis nicht immer leicht ist, ist eine Abstimmung mit der Krankenkasse über die geplante Maßnahme empfehlenswert. Insbesondere wenn für das Pausenangebot externe Anbieter einbezogen werden, ist die Anbieterqualifikation anhand des Leitfadens zu prüfen.

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