Diese Arbeitnehmer erhalten als Beitragszuschuss einen Betrag, der sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (Istentgelt) und des bei Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgelts ergibt.

Für die Berechnung des Beitragszuschusses gilt Folgendes:

Der Zuschussanteil aus dem Istentgelt wird auf der Basis des Arbeitgeberanteils am Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) inklusive des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ermittelt. Außerdem ist der Zuschuss aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu berechnen. Hierfür wird der volle Beitragssatz der GKV inklusive des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Der Beitragszuschuss ist jedoch auf den tatsächlich zu zahlenden Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) beschränkt.

Bei diesen Berechnungen ist zunächst der auf das Fiktiventgelt entfallende Beitragszuschuss zu ermitteln und gegebenenfalls auf die Höhe des (vollen) PKV-Beitrags zu begrenzen. Anschließend ist der auf das tatsächliche Arbeitsentgelt entfallende Beitragszuschuss, maximal in Höhe der Hälfte der Differenz von PKV-Beitrag und Beitragszuschuss für das Fiktiventgelt, zu berechnen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuschussberechnung bei Kurzarbeitergeld für PKV-Versicherte

 
Monatslohn (Sollentgelt) 5.800,00 EUR  
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2024 1,7 %  
Beitragssatz der GKV 2024 14,6 %  
monatlicher Beitrag zur PKV 430,00 EUR  
monatlicher Höchstzuschuss ab 1.1.2024
(5.175 EUR × 8,15 %)
421,76 EUR  
Infolge Kurzarbeit fällt ab 1.6.2024 die Hälfte der Arbeitszeit aus. Der Kurzlohn (Istentgelt) beträgt 2.900 EUR.
Ergebnis:    
80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt
(5.800 EUR – 2.900 EUR = 2.900 EUR; 2.900 EUR × 80 % = 2.320 EUR)
   
begrenzt auf die BBG KV insgesamt
(5.175 EUR – 2.900 EUR)
2.275,00 EUR  
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallender Beitragszuschuss
(2.275 EUR × 16,3 %)
370,83 EUR  
Beitragszuschuss aus dem Istentgelt (2.900 EUR x 8,15 %) 236,35 EUR  
begrenzt auf die Hälfte der Differenz zum Beitrag zur PKV    
(430,00 EUR – 370,83 EUR) : 2 = 29,59 EUR; 29,59 EUR < 236,35 EUR 29,59 EUR  
Beitragszuschuss insgesamt    
370,83 EUR + 29,59 EUR = 400,42 EUR  
 
Hinweis

Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes

Wenn der Arbeitnehmer bei einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, ist jeweils der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Dies gilt sowohl beim Zuschuss für einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten als auch bei der Zuschussbemessung für einen PKV-Versicherten.

[1] BE v. 24.3.2021: TOP 4.

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