Die Sozialpartner des Baugewerbes haben sich mit der ULAK darauf verständigt, dass die ULAK das Beitrags- und Meldeverfahren nur in den Fällen übernimmt, in denen der letzte Bauarbeitgeber in Insolvenz gefallen ist. Im Einzelnen ist folgende Verfahrensweise abgesprochen worden:

  • Die ULAK entnimmt den Zeitraum der Zuordnung der Urlaubsabgeltung, soweit vorhanden, der letzten Beitragsmeldung des letzten Arbeitgebers. Fehlen solche Meldungen und liegen der ULAK auch die im ULAK-Verfahren üblichen Meldungen des Arbeitgebers nicht vor, so hat der Arbeitnehmer die erforderlichen Daten nachzuweisen.
  • Sogenannte "Fehltage" werden von der ULAK nur dann berücksichtigt, wenn sie Kenntnis davon hat. Im Einzelfall kann das zur Folge haben, dass ein zu hoher Beitrag einbehalten und abgeführt wird.
  • Die Entgeltmeldung erfolgt als Sondermeldung mit dem Meldegrund "54" unter der Betriebsnummer des Arbeitgebers.
  • Beim Beitragsnachweis meldet die ULAK Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil und weist darauf hin, dass bezüglich des Arbeitgeberanteils die Zahlungspflicht weiterhin beim Arbeitgeber liegt.
 
Hinweis

Entschädigungen nach § 8 Nr. 8 BRTV zählen nicht zum Arbeitsentgelt

Die Entschädigung nach § 8 Nr. 8 BRTV ist kein Arbeitsentgelt, da der Anspruch hierauf erst entsteht, wenn die Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind. Es handelt sich um einen originären Anspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge