Sofern der ausländische Student bzw. Arbeitnehmer keinen Aufenthaltstitel hat, der ihm die Beschäftigung erlaubt, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern. Entsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigten Einstellung eines Drittstaatsangehörigen mitteilen, ob ein Aufenthaltstitel erteilt ist.

Es gehört nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats, die Integration von ausländischen Arbeitnehmern im Betrieb zu fördern; sofern einschlägige Konflikte auftreten, kann der Betriebsrat beantragen, dass der Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb ergreift.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge