Rz. 41

§ 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet den alten Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub zu erteilen. Diese Pflicht steht im Zusammenhang mit dem Zweck des § 6 Abs. 1 BUrlG, Doppelansprüche zu vermeiden.

Die Urlaubsbescheinigung muss enthalten:

  • vollständigen Namen, falls nötig auch Geburtsdatum oder Anschrift,
  • Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird,
  • Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat,
  • Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr,
  • Anzahl der für das Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Tage Urlaub (ohne übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr) und
  • Hinweis auf Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn Abweichungen von der 5-Tage-Woche vorliegen,
  • im Falle eines – auch nur konkludenten – Verzichts auf Urlaubsabgeltung zugunsten anderer Leistungen, insbesondere einer (erhöhten) Abfindung: Umfang des Verzichts auf die Urlaubsabgeltung.

Sie ist schriftlich auf einer gesonderten Urkunde zu erteilen und zu unterschreiben (von einem mit der Urlaubserteilung befassten Mitarbeiter).

Warum der Arbeitnehmer ausscheidet, ist egal und hat auch in der Urlaubsbescheinigung nichts zu suchen.

 

Beispiel

Urlaubsbescheinigung für Herrn Alfred B. Neumann

Herr Alfred B. Neumann, geboren am 24.12.1970, war vom 1.1.2024 bis zum 30.4.2024 bei uns in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt. Er hat für das Jahr 2024 insgesamt 20 Arbeitstage Urlaub von seinem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen erhalten.

Musterhausen, den 30.4.2024

Max Mustermann, Personalabteilung

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